«Wie kommt der Ausländer ‘ans Land»?
Die Schweiz gilt als sicher und attraktiv, der Boden ist knapp und begehrt. Das weiss man auch jenseits der Landesgrenzen. Entsprechend hoch ist die Nachfrage nach Grundstücken seitens ausländischer Interessenten. Wie reguliert man diese?
Das «Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland» (die sog. «Lex Koller») ist das aktuelle Instrument dazu. Es regelt die Grundstücksgeschäfte, welche für Ausländer bewilligungspflichtig sind. Zweck ist die Beschränkung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland, um – so wörtlich – die «Überfremdung des einheimischen Bodens» zu verhindern. Das Gesetz gilt gesamtschweizerisch, der Vollzug liegt bei den Kantonen.
«Befremdende Fremdenfeindlichkeit»?
Typische Schweizer Mentalität? Nein, keinesfalls... die Bestrebungen sind in Anbetracht der ‘hiesigen’ Verhältnisse verständlich und nachvollziehbar. Der Boden ist nicht vermehrbar, die Bevölkerung bekanntlich schon. Und: Selbst die freiheitsliebenden Eidgenossen befürworten einschränkende Regulierungen, wenn sie verbindliche Ordnung schaffen und (eigene) Werte sichern. Sprich: Wenn sie Sinn machen und/oder der eigenen Sache dienen.
Bewilligungspflichtiger Erwerb von Wohneigentum
Grundsätzlich benötigen alle Personen im Ausland (Ausländer mit Wohnsitz im Ausland) eine Bewilligung für den Erwerb von Grundstücken. Auch Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder Bürger der EU noch EFTA sind resp. keine Aufenthaltsbewilligung C haben, unterstehen der Bewilligungspflicht.
Von der ‘Lex Koller’ respektive Bewilligungspflicht ausgenommen sind u.a.:
- Staatsangehörige der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz (Nachweispflicht) in der Schweiz
- Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen und auch tatsächlich in der Schweiz Ihren Wohnsitz haben
- Gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts und Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte oder eingetragene(r) Partner(in)
- Erwerber, welche bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück haben
Sonderfall Ferienliegenschaften
In mehreren Kantonen ist der Erwerb von Ferienliegenschaften unter gewissen Bedingungen bewilligungsfrei. Voraussetzung: Die Grundfläche beträgt maximal 1‘000 m2 und die Nettowohnfläche maximal 200 m2. Die vom Schweizer Volk knapp angenommene Zweitwohnungsinitiative, welche den prozentualen Anteil an Zweitwohnungen (Ferienwohnungen etc.) mit einer 20 Prozent Klausel regelt, tangiert den Markt mit Objekten dieser Art ebenfalls.
«Spiel mit Grenzen»…
Das Gesetz ist komplex. Wir beleuchten hier nur die allgemeinen Fälle und häufigsten Fragen. Streichan & Partner befasst sich in ihrem internationalen Umfeld häufig mit dieser Materie. Dank entsprechender Erfahrung und Routine führen wir unsere internationale Kundschaft problemlos durch diesen «Dschungel». Die wichtigen Kontakte und Beziehungen helfen uns dabei. Oft finden sich in scheinbar aussichtslosen Situationen Mittel und Wege, ohne dabei in die Illegalität abzudriften.
Links:
Das Bundesamts für Justiz stellt folgendes Merkblatt zum Grundstückserwerb durch Ausländerinnen und Ausländer zur Verfügung.
Das Merkblatt vom Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).